Allgemeine Auftragsbedingungen der CQ Mittelstandsberatung StB Christoph Queling
Stand: März 2026
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen der CQ Mittelstandsberatung StB Christoph Queling (im Folgenden „Auftragnehmer" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u.a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 68 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Auftragnehmer angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§69 StBerG) sowie Praxistreuhändern/Kanzleiabwicklern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Auftragnehmer zu.
5. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Auftraggeber Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
(1) Für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haften der oder die Komplementäre der Kanzlei persönlich und unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 128, 161 HGB); die Kommanditisten haften lediglich bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage (§ 171 HGB). Die Haftung im Rahmen der Mandatsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber richtet sich nach diesen Bedingungen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Auftragnehmer auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) Die Erteilung telefonischer oder mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Auftragnehmer nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(6) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen des Auftragnehmers in dieser Angelegenheit. Gegenüber dem Auftragnehmer sind mehrere Auftraggeber Gesamtgläubiger. Der Auftragnehmer darf sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden von mehreren Auftraggebern stützen, soweit nicht einer schriftlich widerspricht; in diesem Fall kann das Mandat sofort beendet werden.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen begründet worden sind.
7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Auftragnehmers stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Auftragnehmers stehen.
(2) Für Tätigkeiten, die in der jeweiligen Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.
(4) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer wird seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Auftragnehmer ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
(5) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so behält sich der Auftragnehmer vor, pauschale Mahngebühren als Verzugsschaden zu erheben. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, gilt § 288 Abs. 5 S.1 BGB. Dem Auftraggeber wird, sofern dieser ein Verbraucher ist, der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist.
10. Beendigung des Auftrags
(1) Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner fristlos gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
(3) Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme inklusive angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.
(4) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.
(5) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Regelungen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
11. Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
(2) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG).
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.